Büroöffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 13:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Mit dem Näherrücken der Afrikanischen Schweinepest sowohl in Polen, aber auch in Ungarn und Belgien/Luxemburg kommt die Frage bei vielen Landwirten auf, wie wahrscheinlich ein möglicher Ausbruch von ASP in Deutschland ist und welche Auswirkungen dies auf die jeweiligen Betrieb haben könnte.
Bricht die Afrikanische Schweinepest in Deutschland aus können sowohl Tierbestände, aber auch Ackerbau- und Sonderkulturflächen sowie Grünland von behördlichen Maßnahmen wie
betroffen sein.
Ein besonderer Diskussionspunkt sind die Thematik von Ernte- und Nutzungsverboten.
Diese sind seit November 2018 gesetzlich geregelt und grundsätzlich möglich, vor allem um die ASP bei Wildschweinen bekämpfen zu können.
Unter anderem ist in § 14d Absatz 5a Nr. 1 Schweinepest-VO geregelt:
„Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für
längstens sechs Monate beschränken oder verbieten,
2. […]
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.“
Die Regelung des § 14 d Abs. 5a Nr. 1 Schweinepest-VO gilt allerdings nicht automatisch überall.
Es gilt folgendes:
1. Einschränkung durch den Anwendungsfall „Wildschwein“
Die Maßnahme ist eine sogenannte „Schutzmaßregel beim Auftreten der
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen“.
Im Falle eines Ausbruchs der ASP in einem Hausschweinebestand kann ein Ernteverbot also
nicht ausgesprochen werden.
2. Zeitliche Einschränkung
Die gesetzliche Ermächtigung sieht eine zeitliche Beschränkung von 6 Monaten vor.
Diese kann aber mehrfach verlängert werden. Dafür muss das Aufrechterhalten des
Ernteverbots weiterhin erforderlich sein.
3. Räumliche Einschränkung
Im Gesetzestext heißt es, dass die Anordnung im sog. „gefährdeten Gebiet“ erfolgen kann.
In der sog „Pufferzone“ kann ein Ernteverbot nicht ausgesprochen werden.
Diese Begriffe beziehen sich auf die unterschiedlichen Gebiete, die im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen eingerichtet werden sollen (siehe Abbildung).
Kartenbeispiel der Task-Force Veterinärwesen des Friedrich-Löffler-Institutes
Um die Abschuss- oder Fundstelle des Wildschweins wird ein gefährdetes Gebiet (roter Bereich) eingerichtet. Innerhalb des gefährdeten Gebietes kann ein zusätzliches Kerngebiet (grüner Kasten) eingerichtet werden, in dem weitere Maßnahmen angeordnet werden können.
Das gefährdete Gebiet wird von der Pufferzone (gelber Bereich) umgeben.
Für das gefährdete Gebiet wird ein Radius von etwa 15 km und für die Pufferzone ein Radius von weiteren 15 km um die Abschuss- oder Fundstelle des Wildschweins empfohlen. Die Größen der Restriktionszonen werden aber letztlich risikobasiert unter Berücksichtigung der möglichen Weiterverbreitung des Erregers, der Wildschweinpopulation, der Tierbewegungen, der natürlichen Grenzen sowie der Überwachungsmöglichkeiten durch die zuständige Behörde eingerichtet. Sie können daher auch größer oder kleiner ausfallen!
4. Einschränkung auf Grund der Erforderlichkeit der Maßnahme Ernteverbot?
In wie weit im gefährdeten Gebiet oder auch nur in der Kernzone Ernte- bzw. Bearbeitungsverbote verhängt werden, ist Sache der zuständigen Behörden.
Derzeit wird von vielen Beteiligten erwartet, dass "aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung zu erwarten ist, dass man einen „stand still“ mit umfassenden Ernte-, Befahrungs- und Betretungsverboten nur verhängen dürfte, wenn es einen akuten, punktuellen Ersteintrag des Virus in der Wildschwein-Population gibt und die Topographie, Infrastruktur und die epidemiologische Situation eine genaue Lokalisierung und Abgrenzung eines sog. „Kerngebietes“ (siehe Erläuterung und grüner Kasten auf der Abbildung oben) zulassen."
Allerdings fehlen bisher jegliche Erfahrungen mit einem solchen Vorgehen in Deutschland und wenn man den Umgang mit den Problemen im EU Ausland betrachtet, ist lediglich fstzustellen, dass es in den letzten vier Jahren nicht wirklich gelungen ist die weitere Ausbreitung zu verhindern.
5.Schaden / Schadenhöhe
Die Schadenhöhe hängt also von vielen Faktoren im Einzelbetrieb ab:
6. Entschädigungsanspruch bei Nutzungsverboten?
Gemäß §6 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes kann der Eigentümer oder Besitzer eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nach landesrechtlichen Vorschriften einen Ersatz für den jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden verlangen.
Auf Nachfrage wurde uns der rechtliche Hintergrund bestätigt, allerdings konnten keine konkreten Antworten darauf gegeben werden, was die Grundlage für die Wertermittlung des Feldbestandes sein wird, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung des Schadens maßgeblich ist und wann mit der Auszahlung nach Schadensfeststellung zu rechnen ist.
Derzeit ist die Arbeitsgemeinschaft Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung (AGTT) in der Beratung welche Vorschläge für ein einheitliches Vorgehen bei eventuellen Entschädigungen angemessen erscheinen, auch kursiert ein Entwurf zur Entschädigung.
7. Alternative für die Existenzrisikoabsicherung?
Jedoch haben auch Landwirte eine Möglichkeit vorzusorgen, indem sie sich mittlerweile bei nur noch einem Versicherer (bis zum 29.02.2020 gab es noch einen zweiten Versicherer) am Markt entsprechenden Versicherungsschutz einkaufen können, soweit nicht schon regionale Zeichnungsverbote bestehen.